Badeordnung

Nicht vom Beckenrand springen

Allgemeines

Die Stadtwerke Emmendingen GmbH lädt zum Besuch ihres Freibades über der Elz ein. Die Mitarbeiter der Stadtwerke Emmendingen GmbH nehmen gerne Wünsche und Anregungen entgegen und beraten die Badegäste fachkundig. Die Badegäste werden gebeten, die nachstehenden Regelungen dieser Badeordnung zu beachten. Jeder Besucher des Freibades hat sich im Übrigen so zu verhalten, dass andere nicht gestört, belästigt oder geschädigt werden. Alle Badeeinrichtungen, sowie die Außenanlagen vor dem Bad, sind schonend und pfleglich zu behandeln.

Zweck der Badeordnung

  1. Die Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Freibad. Der Badegast soll Ruhe und Erholung finden.
  2. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit der Lösung der Eintrittskarte anerkennt der Badegast die Bestimmungen der Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen.
 

Badegäste

  1. Die Benutzung des Freibades und seiner Einrichtungen steht grundsätzlich jedermann frei.
  2. Ausgenommen sind Personen
    1. mit meldepflichtigen ansteckenden Krankheiten, mit offenen Wunden und Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen. Im Zweifelfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden.
    2. die wegen einer schweren oder geistigen Behinderung hilflos sind oder einer Aufsicht bedürfen, dürfen nur mit einer volljährigen Begleitperson das Schwimmbad be­suchen. Dies gilt auch für Personen mit Neigung zu Krampf- und Ohnmachts- oder Epilepsieanfällen, sowie bei Herz-Kreislauferkrankungen. Die Begleitperson muss selbst sicher schwimmen können.
    3. die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen nicht badeüblichen Zwecken nutzen wollen, außer das Badepersonal hat eine derartige Nutzung genehmigt.
  3. Kinder unter sieben Jahren sind nur in Begleitung der Eltern oder Beauftragten sowie geeigneten Aufsichtspersonen zugelassen.
 

Betriebs- und Besuchszeit

  1. Beginn und Ende der Badesaison werden von der Stadtwerke Emmendingen GmbH bestimmt und auf der Homepage unter www.freibad-em.de sowie am Badeeingang öffentlich bekannt gemacht.
  2. Das Freibad ist während der Badesaison in der Regel von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr geöffnet.
  3. Bei ungünstiger Witterung oder aus sonstigen zwingenden Gründen, z.B. unaufschiebbaren, dringenden Instandsetzungsarbeiten und bei Überfüllung, kann das Freibad vorübergehend geschlossen werden. Ansprüche gegen die Stadtwerke Emmendingen GmbH können hieraus nicht abgeleitet werden.
  4. Einlassschluss ist eine halbe Stunde vor Beendigung der täglichen Badezeit. Außerhalb der Öffnungszeiten ist das Betreten und der Aufenthalt im Bereich des Freibades untersagt.
  5. Die Badegäste werden gebeten, spätestens 20 Minuten nach Einlassschluss (18:30 Uhr) das Schwimmbecken und bis zum Ende der Öffnungszeiten das Freibad zu verlassen.
  6. Die Stadtwerke Emmendingen GmbH kann den allgemeinen Badebetrieb einschränken (z.B. schwimmsportliche Veranstaltungen, Kursangebote, Schulschwimmen, Wetterlage, gesetzliche Einschränkungen z.B. Pandemieverordnung). Ansprüche gegen die Stadtwerke Emmendingen GmbH aus diesem Grunde sind ausgeschlossen.
 

Benutzung des Freibades/Anerkennung der Badeordnung

  1. Für die Benutzung des Freibades und seiner Einrichtungen sind an der Badekasse Eintrittskarten zu den festgesetzten und an der Kasse ausgeschriebenen Eintrittspreisen zu lösen. Die jeweils gültigen Preise ergeben sich aus dieser Badeordnung. Die Badegäste und Besucher sind verpflichtet, die Eintrittskarten aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.
  2. Die Einzelkarte gilt am Tag der Ausgabe und berechtigt nur zum einmaligen Betreten des Freibades. Familien- und Jahreskarten verlieren nach Ablauf der Badesaison in der sie gelöst wurden ihre Gültigkeit. Zehnerkarten, die in der Badesaison in der sie erworben wurden nicht abgebadet wurden, sind auf das folgende Jahr übertragbar.
  3. Gelöste Karten werden nicht mehr zurückgenommen.
  4. Der Preis für verlorene oder nicht ausgenutzte Karten wird nicht erstattet. Hiervon ausgenommen sind Saisonkarten. Bei Nachweis des Verlustes werden diese gegen Zahlung der Bearbeitungskosten ersetzt.
  5. Das Rechtsverhältnis zwischen den Badegästen und der Stadtwerke Emmendingen GmbH ist privatrechtlich.
  6. Die Zulassung von Schwimmvereinen, Schulklassen oder sonstigen Abteilungen wird gesondert geregelt. Bei der Benutzung des Freibades durch geschlossene Abteilungen und Schulklassen ist eine verantwortliche geeignete Aufsichtsperson mit Kenntnissen in Erster Hilfe sowie der Selbstrettung und Fremdrettung zu bestellen. Diese ist verpflichtet, für die Einhaltung der Vorschriften dieser Haus-und Badeordnung und etwaiger sonstiger Anordnungen der Betriebsleitung und ihrer Bediensteten zu sorgen; sie ist ferner für die Sicherheit der Gruppe verantwortlich. Die Rechte und Pflichten des Badepersonals bleiben dadurch unberührt.
  7. Jede schwerwiegende Verletzung der Haus- & Badeordnung und/oder jeder Missbrauch der Zugangskarte führt zum Entzug der Zutrittskarte, verbunden mit sofortigem Hausverbot. Je nach Schwere des Vorfalls behält sich die Stadtwerke Emmendingen GmbH vor, diesen zur Anzeige zu bringen.
 

Verhalten im Bad - Bestimmungen für die Badegäste

  1. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Zweck der Badeordnung zuwiderläuft.
  2. Nicht gestattet ist unter anderem
    1. das Lärmen, Grölen, Pfeifen oder sonstige Verursachung von störendem Lärm. Rundfunkgeräte, Fernsehgeräte, Mobilfunkgeräte und ähnlich lärmerzeugende Geräte dürfen nur mit Kopfhörer bzw. ohne Lautsprecher benutzt werden.
    2. Ausspucken auf den Boden oder in das Badewasser.
    3. egwerfen von Glas und sonstigen scharfen Gegen­ständen. Alle Gegenstände aus Glas und Porzellan sind vom Beckenrand fernzuhalten.
    4. Mitbringen von Tieren, Fahrrädern, Zelten, Grillgeräte und dergleichen.
    5. Turnen an den Einstiegsleitern.
    6. das Springen vom seitlichen Beckenrand in die Schwimmbecken.
    7. Rennen auf den Beckenumgängen und Fangspielen um die Becken.
    8. Belästigung der Badegäste durch sportliche Übungen und Spiele. Ballspiele sind nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig. In den Becken dürfen nur Wasserbälle benutzt werden.
    9. andere unterzutauchen oder in das Becken zu stoßen so wie sonstigen Unfug zu treiben.
    10. die Verwendung von Seifen, Shampoos, Bürsten oder ähnlichen Reinigungsmitteln in den Schwimmbecken.
    11. das Rauchen und Kiffen, sowie die Benutzung von Wasserpfeifen und elektrischen Zigaretten im gesamten Schwimmbad. Das Rauchen von Tabak ist ausschließlich an den ausgewiesenen Raucherplätzen im Außenbereich gestattet. Dafür bereitgestellte Aschenbecher sind zu benutzen.
    12. das Grillen, Kochen und ähnliche Verrichtungen.
    13. das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse muss das Fotografieren und Filmen vorab von der Stadtwerke Emmendingen GmbH genehmigt sein.
    14. die Entfernung von Körperbehaarung, kosmetische Handlungen, sowie das Färben der Haare, das schneiden von Nägeln und ähnliches.
    15. der übermäßige Genuss von Alkohol. Dieser ist auf ein vertretbares Maß zu beschränkten. Das Badepersonal behält sich vor, den Ausschank grundsätzlich und pro Gast zu begrenzen, sowie alkoholisierten Gästen den weiteren Konsum zu untersagen und diese bei Gefährdung oder Störung des Badebetriebs – ohne Rückerstattung in Anspruch genommener Leistungen und Eintrittsgelder – des Freibades zu verweisen.
    16. Waffen oder Werkzeuge in das Freibad mit zubringen.
  3. Die Benutzung von Schwimmflossen, Taucherbrillen, Schnorcheln und dergleichen in den Schwimmbecken kann durch das Badepersonal verboten werden, wenn dies der Badebetrieb erfordert.
  4. Private Schwimmlehrer bedürfen zur Erteilung von Schwimmunterricht der Genehmigung durch die Stadtwerke Emmendingen GmbH.
  5. Der Besuch des Freibades in größeren Gruppen, das Üben in Riegen usw. ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Badepersonals gestattet.
  6. Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden.
  7. Nichtschwimmer dürfen nur die für sie bestimmten Becken benutzen.
  8. Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
  9. Der Aufenthalt im Nassbereich ist nur in üblicher Badekleidung gestattet.
 

Benutzung der Badeeinrichtungen

Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Jede Beschädigung oder Verunreinigung ist untersagt und verpflichtet zum Schadenersatz. Für Papier und sonstige Abfälle sind Abfallkörbe vorhanden und zu benutzen. Bei Verunreinigungen wird ein Reinigungsentgelt erhoben, das sofort an der Kasse zu bezahlen ist. Die Höhe richtet sich nach dem Zeitaufwand, der zur Reinigung notwendig ist. Maßgebend ist der Mindestlohn für Reinigungsarbeiten. Das Reservieren von Stühlen oder Liegen ist nicht gestattet. Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden. Des Weiteren ist nicht gestattet:

  1. Beckenwasser zu verunreinigen.
  2. Auszuspucken auf den Boden oder im Beckenwasser.
  3. Auswaschen jeglicher Kleidung im Beckenwasser.
  4. Tragen von Badeschuhen, Gebrauch von Seifen, Bürsten oder ähnlichen in den Schwimmbecken.
  5. Bäume, Zäune und Brüstungen zu erklettern.
  6. Werbematerial zu verteilen oder Plakate aufzuhängen, ohne vorherige Genehmigung.
  7. Leder und ähnlich harte Bälle im Schwimm- und Planschbecken zu benutzen.
  8. Unterwasser Foto- oder Videoaufnahmen anzufertigen und diese zu verbreiten.
  9. Essen oder Trinken in den Schwimmbecken zu konsumieren.
 

Benutzung der Wasserrutschen, der Sprunganlage und des Strömungskanals sowie der sonstigen Spieleinrichtungen

Für die Benutzung der Wasserrutschen gelten folgende Regeln:

  1. Die Rutschbahnen sind so zu benutzen, dass andere weder gefährdet noch verletzt werden. Der Sicherheitsabstand muss eingehalten werden.
  2. Verboten ist insbesondere:
    1. Das Stehen, Klettern und Turnen auf der jeweiligen Rutschbahn.
    2. Die Unterbrechung der Fahrt.
    3. Das Rutschen in sogenannten Ketten.
    4. Das Rutschen liegend mit dem Kopf voraus in Bauch- oder Rückenlage.
    5. Das Verweilen im Bahnbereich, insbesondere am Ende der Rutschbahn.
    6. Das Rutschen rückwärts sitzend oder in ähnlichen Formen und Positionen.
    7. Das Rutschen mit Auftriebsgegenständen und Spielsachen, wie zum Beispiel Luftmatratzen.
  3. Nach Benutzen der Rutschbahnen ist das Bahnende sofort zu verlassen.
  4. Die Sprunganlage darf nur nach der Freigabe durch das Badepersonal benutzt werden. Das Springen geschieht auf eigene Gefahr.
  5. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass der Sprungbereich frei ist und nur eine Person das Sprungbrett betritt und nicht seitwärts gesprungen wird. Das Unterschwimmen des Sprungbereichs – bei Freigabe der Sprunganlage – ist untersagt.
  6. Tauchübungen im Springerbecken sind grundsätzlich verboten.
  7. Das seitliche Einspringen in den Strömungskanal, Festhalten am Rand und das Mitnehmen von Spielsachen oder Auftriebsgegenständen jeglicher Art ist nicht erlaubt. Zudem sind Kleinkinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres nur in Begleitung der Eltern oder beauftragten sowie geeigneten Aufsichtspersonen zugelassen.
  8. Die angebotenen Wasserattraktionen und sonstigen Spielgeräte verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Badegäste.
 

Benutzung der Garderobenschränke

  1. Die gekennzeichneten Tagesgarderobenschränke stehen nur innerhalb der Öffnungszeiten des Freibades zur Verfügung. Sie sind am Abend vor Schließung des Bades vom Badegast zu entleeren und geöffnet zurückzulassen. Schränke, die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind, werden vom Badepersonal geöffnet. Der Inhalt wird als Fundsache sichergestellt und an der Kasse aufbewahrt, wo er während der Öffnungszeiten abgeholt werden kann. Die Benutzung des Schrankes ist entgeltfrei. Für die Öffnung des Schrankes und die Aufbewahrung der Gegenstände wird ein Entgelt nach Maßgabe der jeweils gültigen Entgeltordnung erhoben.
  2. Die gekennzeichneten Saisongarderobenschränke stehen für die Dauer einer Badesaison zur Verfügung. Für die Über­lassung wird ein Entgelt nach Maßgabe der Entgeltordnung erhoben. Die Saisongarderobenschränke sind spätestens am letzten Öffnungstag der Saison vom Badegast zu entleeren und geöffnet zurückzulassen. Das Ende der Saison wird durch Aushang rechtzeitig, mindestens 2 Wochen vor der Schließung des Freibades, angekündigt. Schränke, die nach Saisonende noch verschlossen sind, werden vom Badepersonal geöffnet. Der Inhalt wird als Fundsache sichergestellt und im Fundbüro der Stadt Emmendingen aufbewahrt, wo er während der dortigen Öffnungszeiten abgeholt werden kann. Für die Öffnung und Räumung des Schrankes und die Aufbewahrung der Gegenstände wird ein Entgelt nach Maßgabe der jeweils gültigen Entgeltordnung erhoben.
  3. Einen Anspruch auf Nutzung eines Garderobenschrankes besteht nicht.
  4. Die Stadtwerke Emmendingen GmbH haftet nicht für die in den Garderobenschränken aufbewahrten Gegenstände.
 

Badebekleidung

Der Aufenthalt im Freibad ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Die Entscheidung darüber, ob eine Badebekleidung diesen Anforderungen entspricht, trifft im Zweifel das Badepersonal. Für Babys und Kleinkinder sind spezielle Badewindelhöschen erforderlich.

 

Aufsicht

  1. Das Badepersonal (Schwimmmeister und die von ihm beauftragten Personen und Rettungswache der DLRG) führen die Aufsicht über das Freibad. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten, auch wenn sich der Badegast vorbehält, Beschwerde einzulegen. Das Badepersonal übt das Hausrecht aus.
  2. Personen, die die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden, andere Badegäste belästigen oder trotz Ermahnung gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, werden vom Schwimmmeister aus dem Bad gewiesen. Das Eintrittsgeld wird nicht zurückerstattet.
  3. Personen die wiederholt gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können für eine bestimmte Zeit durch die Stadtwerke Emmendingen GmbH von der Benutzung des Bades ausgeschlossen werden.
 

Fundsachen

  1. Die im Freibad gefundenen Sachen sind bei den Schwimmmeistern abzugeben.
  2. Über die Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
 

Kiosk/Sauberhaltung des Kioskbereiches

  1. Für den Betrieb des Kioskes gelten die besonderen Bestimmungen des Einzelhandels- und Gaststättenrechts im Rahmen des Pachtvertrages mit der Stadtwerke Emmendingen GmbH.
  2. Der Pächter und die Badegäste sind für die Sauberhaltung des Kioskbereiches und seiner dazugehörenden Außenflächen und Räume verantwortlich.
 

Haftung

  1. Der Betreiber haftet nicht für Schäden der Badegäste. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Badegastes aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Badegast aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Badegast regelmäßig vertrauen darf. Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen Eintrittsgeld beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Satz 2 gilt auch für die Parkflächen des Freibades.
  2. Dem Badegast wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten der Stadtwerke Emmendingen GmbH werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch eingebrachte Wertgegenstände übernommen.
  3. Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in die Einrichtung eingebrachten privaten Sachen wird nicht gehaftet.
  4. Jede Haftung für Personen- oder Sachschäden, die den Badegästen durch Dritte entstehen, ist ausdrücklich aus der Betriebshaftung ausgeschlossen.
  5. Der Badegast haftet für den Schaden, der durch missbräuchliche Benutzung, schuldhafte Verunreinigungen oder Beschädigungen entsteht.
  6. Durch die Bereitstellung eines Garderobenschrankes und/ oder eines Aufbewahrungsfaches werden keine Verwahrpflichten begründet. In der Verantwortung des Badegastes liegt es, bei der Benutzung von Garderobenschränken und Aufbewahrungsfächern insbesondere diese zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.
  7. Auch für Schäden an den auf Parkflächen des Freibades abgestellten Fahrzeugen wird keine Haftung übernommen.
  8. Bei Verlust von Garderobenschrankschlüssel, Aufbewahrungsfachschlüssel, wird ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt. Dies gilt nicht, wenn der Badegast den Verlust nicht zu vertreten hat.
  9. Eine Haftung für den Inhalt der Garderobenschränke bzw. der Aufbewahrungsfächer übernehmen die Stadtwerke Emmendingen GmbH nicht.
  10. Der Badegast muss Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen, Garderobenschrank- oder Wertfachschlüssel, Datenträger des Zahlungssystems oder Leihsachen so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z. B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen.
 

Stand: April 2024